Allgemeine Geschäftsbedingungen  Martens und Hamerich GmbH für Vertrieb Atelier Sedap

Es gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen:

 

Zahlungsbedingungen

(1) Alle Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten.

(2) Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Aufrechnung- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(3) Leistungsort ist der Sitz von Martens und Hamerich GmbH. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden wird die Ware auf seine Kosten an ihn versendet. Der Gefahrübergang verbleibt auch bei der Versendung der Ware an den Kunden am Sitz von Martens und Hamerich GmbH; mithin trägt der Kunde die Gefahr des Transports.

 

Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Martens und Hamerich GmbH. Der Kunde tritt für den Fall der Weiterveräußerung oder Einbau der Ware Martens und Hamerich GmbH schon jetzt bis zur Tilgung der Forderung von Martens und Hamerich GmbH die ihm aus der Weiterveräußerung oder Einbau entstehenden künftigen Forderungen an Martens und Hamerich GmbH ab, und zwar erstrangig in Höhe der Forderung von Martens und Hamerich GmbH. Auf Verlangen hat der Kunde die Abtretung gegenüber seinem Vertragspartner bekannt zu geben und alle erforderlichen Unterlagen zur Durchsetzung der Ansprüche von Martens und Hamerich GmbH herauszugeben.

(2) Verarbeitet der Besteller die Ware, so erfolgt die Verarbeitung für Martens und Hamerich GmbH bis zur vollständigen Bezahlung durch den Kunden.

 

Mängelansprüche

(1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit (z.B. kleine Lufteinschlüsse, kleine Fehler oder kleine Risse).

(2) Mängelansprüche sind nach Wahl von Martens und Hamerich GmbH auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(3) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Martens und Hamerich GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(4) Soweit es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen handelt, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der gelieferten Ware, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, ein Jahr. Diese Verjährungsfrist gilt auch für sämtliche
Schadensersatzansprüche, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt jedoch nicht im Falle des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.

(5) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Übergabe der Ware am Sitz von Martens und Hamerich GmbH bzw. im Falle der Versendung mit der Übergabe an das Transportunternehmen.

 

Haftung

(1) Martens und Hamerich GmbH haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Martens und Hamerich GmbH oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet Martens und Hamerich GmbH nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten oder wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware
übernommen wurde. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben
ist.

(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(3) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

Schutzrechte

(1) Die von Martens und Hamerich GmbH gelieferte Ware ist patentrechtlich geschützt.

(2) Jede Art der Vervielfältigung der von Martens und Hamerich GmbH gelieferten Ware ist untersagt.

 

Gerichtsstand

Soweit es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen handelt, ist alleiniger Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag